Die genehmigte Satzung des
GV FROHSINN e.V. Bellheim
§ 1 Name und Sitz des VereinsDer Verein, der Mitglied des
Chorverband der Pfalz im Deutschen Chorverband ist, führt den
Namen „Gesangverein Frohsinn“ mit dem Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz
in Bellheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau
eingetragen.
§ 2 Zweck des VereinsDer Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins
ist die Pflege des Chorgesanges. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich die Chor für Konzerte und
andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in
den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Ehrenamtlich Tätige haben einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Gesangverein Frohsinn Bellheim entstandenen Aufwendungen. Dieser Anspruch besteht nur im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen, sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung des GV Frohsinn Bellheim.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 MitgliederDie Mitglieder des Vereins setzen sich
zusammen aus:
* a) singenden Mitgliedern, * b) fördernden Mitgliedern *
c) Ehrenmitgliedern.
Singende Mitglieder können stimmbegabte Personen werden. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der/die Aufnahmesuchende
schriftlich oder mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Fördernde Mitglieder können Personen werden, die die Bestrebungen
des Vereins unterstützen wollen, ohne selbst aktiv mitzusingen. (
Für die Aufnahme gilt gleiches wie bei den singenden Mitgliedern ).
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein
oder um das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat.
Die Ernennung erfolgt durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes.
§ 4 Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft endet:
* a) durch freiwilligen Austritt * b) durch Tod * c) durch
Ausschluß
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vieteljährigen
Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem
Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des
Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen
Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die
Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes
beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über
die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach
Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von
der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gerichtliche
Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 Pflichten der MitgliederAlle Mitglieder haben die
Interessen des Vereins zu fördern. Aktive Mitglieder sind zum
regelmäßigen Besuch der Chorproben und zur Teilnahme an allen
Veranstaltungen des Vereins sowie zur Teilnahme an allen
gesanglichen Auftritten verpflichtet. Wer fortgesetzt diese
freiwillig übernommenen Verpflichtungen nicht wahrnimmt, kann vom
Vorstand zu den fördernden Mitgliedern überschrieben werden. Jedes
beitragspflichtige Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten
Beitrag pünktlich zu entrichten.
§ 6 BeiträgeDie Höhe des Beitrages wird vom Vorstand
festgesetzt und ist von der jeweils nächsten Mitgliederversammlung
zu genehmigen.
§ 7 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind:
* a) die Mitgliederversammlung * b) der Vorstand
§ 8 Die MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist
mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand
einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher unter
Bekanntgabe der Tagesordnung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde einzuberufen. Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder
dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des
Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt, durch den Schriftführer protokolliert und
zusammen mit dem Versammlungsleiter unterzeichnet. Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
* a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung; * b)
Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des
Vorstandes; * c) Wahl des Vorstandes; * d) Wahl von zwei
Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren; * e) Festsetzung
des Mitgliederbeitrages; * f) Genehmigung der Jahresrechnung und
Entlastung des Vorstandes; * g) Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins; * h) Entscheidung über die Berufung nach §
3 und § 4 der Satzung; * i) Ernennung von Ehrenmitgliedern; *
j) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des
Chorleiters bzw. Chorleiterin. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge
einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand
einzureichen.
§ 9 Der VorstandDer Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt
und besteht aus:
* a) dem geschäftsführenden Vorstand, * b) dem Notenwart, *
c) dem Pressewart, * d) dem Beirat, bestehend aus zwölf Mitglieder, * e) den Ehrenmitgliedern.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
* a) der/die Vorsitzende, * b) zwei stellvertretende Vorsitzende, je eine Person aus Frauen- und Männerchor, * c) der/die Schriftführer/in, * d) der/die Kassenführer/in.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26
BGB; jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während
der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines
der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der geschäftsführende
Vorstand ist berechtigt, bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder zu
berufen.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder
mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu
unterzeichnen.
§ 10 Der ChorleiterDer/die Chorleiter/in wird durch den Vorstand
berufen. Er/sie ist für die musikalische Arbeit im Verein
verantwortlich. Dies gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher
Programme und für das chorische Auftreten in der Öffentlichkeit.
§ 11 Die RechnungsprüferDie Rechnungsprüfer haben die
Kassengeschäfte und sämtliche Belege, sowie die satzungsgemäße
Verwendung der Mittel zu prüfen.
§ 12 Das GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr
§ 13 Auflösung des VereinsDie Auflösung des Vereins kann
nur eine Mitgliederversammlung, die nur zu diesem Zwecke einberufen
ist, mit dreiviertel Mehrheit beschließen.
§ 14 Inkrafttreten der SatzungDiese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. März 2002 beschlossen, die Änderungen der §§ 1; 3.2; 8,2; 8,4; 9,1; 9,2; 10 und 14 am 21.04.2009 beschlossen sowie § 2 am 28.Sept 10 und tritt mit diesem Tag in Kraft. Alle früheren Satzungsbestimmungen sind damit ungültig.
76756 Bellheim, den 28. September 2010
| Der Vorsitzende: |
_____________ |
Der Schriftführer: |
Der stellvertretende Vorsitzende: Der Kassenführer:
Vorstandsmitglieder:
|
Auch Satzungen sind wichtig
hier wird alles im und um den Verein geregelt!